Psychiatrische Patientenverfügung

Die Psychiatrische Patientenverfügung (PPV) ermöglicht einer Person, ihren Willen in Bezug auf eine Behandlung während einer Phase der Urteilsunfähigkeit zu formulieren. Sie kann so ihre Selbstbestimmung wahrnehmen.

Zweck einer Psychiatrischen Patientenverfügung

Das Erwachsenenschutzrecht gesteht jedem Menschen das Recht zu, mit einer Patientenverfügung für seine medizinische Behandlung in Zeiten eigener Urteilsunfähigkeit vorzusorgen.

Mit einer Psychiatrischen Patientenverfügung (PPV) können Sie im Wesentlichen Folgendes festhalten:

  • Zustimmungen und Ablehnungen zu bestimmten psychiatrischen Behandlungen
  • eine Vertretungsperson bestimmen
  • krankheitsbezogene Informationen

Flyer Psychiatrische Patientenverfügung

Für die medizinische Behandlung in Zeiten eigener Urteilsunfähigkeit vorsorgen.

Download PDF, 2 Seiten

Ausfüllen und Hinterlegen

Laden Sie sich die Vorlage für Ihre Psychiatrische Patientenverfügung (PDF, 15 Seiten) herunter. Sie wurde von der Stiftung Pro Mente Sana zusammen mit psychiatrischen Diensten trialogisch erarbeitet. Es waren also Betroffene, Angehörige und Fachpersonen beteiligt. Für die Gültigkeit braucht es das Datum und Ihre Unterschrift.

Die Arbeitshilfe (PDF, 15 Seiten) unterstützt Sie dabei, die Vorlage auszufüllen. Wir empfehlen Ihnen, sich genügend Zeit für das Ausfüllen zu nehmen und eine Person Ihres Vertrauens als Unterstützung beizuziehen.

Mögliche Unterstützende sind:

  • Ihr*e private*r Psychiater*in, Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt, eine Pflegefachperson der Spitex oder des Wohnheims, Peers (Expert*innen aus Erfahrung)
  • die ambulanten psychiatrischen Dienste, die zu der Klinik gehören, die für Ihren Wohnort zuständig sind
  • Angehörige oder Bekannte
  • die Stiftung Pro Mente Sana, vereinbaren Sie einen Beratungstermin über 0848 800 858 

Sie können Ihre PPV auf sich tragen oder auf Ihrem Handy speichern. Sie können sie hinterlegen:

  • zu Hause
  • bei der Klinik, in die Sie bei einer Krise voraussichtlich eintreten werden
  • bei der Hausärztin oder beim Hausarzt oder bei der ambulant behandelnden Psychiater*in
  • bei einer nahestehenden Person

Wir empfehlen, die PPV alle zwei Jahre zu überprüfen und den Inhalt bei Bedarf anzupassen.