Gastbeitrag
01.12.2025
Zwangsmassnahmen aus Sicht einer ausübenden Fachperson
Patricia Nydegger, diplomierte Sozialpädagogin HF, zeigt in diesem Gastbeitrag Spannungsfelder bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen auf. Sie hat sich im Rahmen ihrer Diplomarbeit und ihrer Berufstätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung vertieft mit der Thematik auseinandergesetzt – insbesondere auch im Bereich der Minderjährigen.
Anmerkung der Redaktion: Dies ist ein Gastbeitrag. Die im Text geäusserten Meinungen und Einschätzungen stammen von der Gastautorin.
In der Psychiatrie gehören bewegungseinschränkende Zwangsmassnahmen wie Festhalten, Isolation oder Fixierung zu den Berufsaufgaben von Pflegefachkräften und Sozialpädagog*innen. Als ausführende Berufsgruppe ist die vertiefte Auseinandersetzung mit den Spannungsfeldern, welche bei der Ausübung solcher Massnahmen entstehen, ethisch unbedingt nötig.
Selbstbestimmung wahren, Sicherheit gewährleisten – ein Balanceakt
- Auch wenn alle rechtlichen Strukturen und Abläufe eingehalten wurden, ist eine Zwangsmassnahme ein gravierender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und benötigt immer eine ethische Rechtfertigung. Quelle: Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaft (2018)
Zwischen dem Recht auf Selbstbestimmung und dem Schutz der betroffenen Person sowie Dritter besteht ein grundsätzliches Spannungsfeld. Besonders bei bewegungseinschränkenden Zwangsmassnahmen wird dieser Konflikt deutlich: Selbstbestimmung ist zwar ein zentrales Prinzip in allen medizinischen Richtlinien und Gesetzen, doch muss sie zurückstehen, sobald eine ernsthafte Gefahr für die Person selbst oder andere besteht.
Die Entscheidung, eine bewegungseinschränkende Zwangsmassnahme durchzuführen, ist für die beteiligten Fachpersonen oft herausfordernd. Einerseits soll schnell gehandelt werden, um Gefahren abzuwenden. Andererseits müssen sie in kurzer Zeit prüfen, ob die Massnahme rechtlich und ethisch vertretbar ist und ob nicht doch noch alternative, weniger einschneidende Lösungen möglich sind.
Beispiel aus dem Alltag: Alarmknopf und Eskalation
In der Praxis bleibt meist wenig Zeit für eine ausführliche Reflexion, da die Zwangsmassnahme in stark angespannten Situationen angewendet wird. Dies kann sich folgendermassen zeigen:
Im Alltag trägt das Personal meist einen Alarmknopf in Form eines Telefons oder Handalarmes mit sich. Eskaliert eine Situation, kann das Personal den Alarm auslösen – weitere Fachpersonen werden alarmiert und kommen dazu. Dieses Aufgebot wirkt auf viele Patient*innen einschüchternd und erzeugt Stress. Auch beim Personal steigt der Puls, da bewegungseinschränkende Zwangsmassnahmen für viele ein herausfordernder Teil des Berufsalltags sind.
Diese Faktoren erhöhen den situativen Handlungsdruck weiter, da die Anspannung steigt. Die alarmierende Person führt ihre Mitarbeitenden in der Regel kurz in die auslösende Situation ein, sobald diese vor Ort erscheinen. Danach wird das weitere Vorgehen entschieden. Je nach Situation, Klinikkonzept, Deeskalationsstrategien, Kompetenzen und Ressourcen der Fachpersonen werden alternative Deeskalationsmöglichkeiten versucht – ansonsten wird zur Bewältigung der Situation die Zwangsmassnahme gewählt.
Langfristige Risiken und ethische Reflexion
Zwangsmassnahmen können traumatisierend sein und neues herausforderndes Verhalten auslösen.
Beim Austausch der Fachpersonen vor der Massnahme entsteht ein weiteres Spannungsfeld: Aus Loyalität und Wertschätzung gegenüber Kolleg*innen wird selten im Moment der Eskalation hinterfragt, ob zuvor wirklich alle Deeskalationsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Die Folgen einer bewegungseinschränkenden Zwangsmassnahme sind schwer abzuschätzen. Die Richtlinien verlangen eine individuelle Beurteilung der Verhältnismässigkeit. Die Massnahme muss notwendig und geeignet sein – und wenn mehrere Optionen bestehen, ist die am wenigsten belastende zu wählen. Es sollte eine Einschätzung gemacht werden, ob der persönliche und soziale Nutzen die möglichen gravierenden Folgen deutlich übertrifft. Zwar ist der kurzfristige Nutzen meist offensichtlich – die Gefahr ist schnell gebannt. Gleichzeitig können solche Massnahmen jedoch traumatisierend sein und mittel- bis langfristig neues herausforderndes Verhalten auslösen. Die betroffene Person hat in dieser Situation erschwerte Bedingungen, um mit ihren Emotionen umzugehen, da Betroffene durch die Massnahme einen Kontrollverlust erleiden. Die Nachhaltigkeit solcher Massnahmen ist daher fraglich und hängt stark von der Begleitung während und nach der Zwangsmassnahme ab.
Oft fühlen sich die Situationen für Betroffene unaushaltbar und unkontrollierbar an. Werden die Patient*innen in ihren intensiven Emotionen begleitet, kann das Gefühl der Eigenwirksamkeit gefördert werden. Dies kann durch gemeinsames Anwenden von Regulationsstrategien geschehen (z.B. körperbezogene Übungen) oder verbales Begleiten im Prozess, sobald die Person ansprechbar ist. Sollte eine Isolation bzw. Zwangsmassnahme unumgänglich sein, ist eine patient*innengerechte und wertschätzende Begleitung, währenddem und danach wichtig, damit die Betroffenen trotz des Entzuges der Selbstbestimmung, ein Gefühl der Partizipation und Kontrolle wiedererlangen können.
Rechtliche Grauzonen und subjektive Einschätzungen
Zwangsmassnahmen gemäss ZGB Art. 383 Abs. 2 können aufgrund von „schwerwiegenden Störungen des Gesellschaftslebens“ durchgeführt werden – ein Begriff, der gesetzlich nicht klar definiert ist. Die subjektive Wahrnehmung der Fachpersonen spielt hier eine grosse Rolle. Das führt zu unterschiedlichen Einschätzungen. Zu beachten gilt insbesondere, dass Zwangsmassnahmen, welche als ungerechtfertigt oder Bestrafung empfunden werden, eher zu Traumatisierungen führen (Quelle: Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaft. (2018). Zwangsmassnahmen in der Medizin, 5. Auflage).
Besonderer Schutzbedarf von Minderjährigen
Die Arbeit auf Augenhöhe mit den Klient*innen ist in Settings mit Zwangsmassnahmen nur begrenzt möglich. Die Möglichkeit, Zwang auszuüben, schafft ein deutliches Machtgefälle. Dieses sollte immer wieder kritisch reflektiert werden, um Missbrauch zu vermeiden. Minderjährige sind diesem Machtgefälle noch stärker ausgesetzt und benötigen zusätzlichen Schutz.
Lücken in der Gesetzgebung
Die Diskrepanz zwischen dem rechtlich verlangten besonderen Schutz von Minderjährigen und dem fehlenden Einbezug in die rechtlichen Vorgaben von Zwangsmassnahmen ist ein zentrales Spannungsfeld.
Während für Erwachsene ethische und rechtliche Richtlinien existieren (bei welchen Verbesserungsbedarf besteht, vgl. https://promentesana.ch/akzente/fuersorgerische-unterbringung-fuer-mehr-gerechtigkeit-und-systemische-verbesserungen), gibt es für Kinder und Jugendliche im psychiatrischen Bereich erhebliche Lücken. Dies zeigt sich darin, dass Minderjährige auf nationaler Ebene in den Gesetzgebungen des ZGB, welche bewegungseinschränkende Zwangsmassnahmen umfassen, nicht benannt werden. Zwar wird ihnen laut Bundesverfassung Art. 11 besonderer Schutzbedarf zugesprochen, doch wird im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen nicht thematisiert, wie dieser Schutz konkret umgesetzt werden soll. Dieser fehlende Einbezug von psychisch erkrankten Minderjährigen im ZGB zeigt, dass auf der gesellschaftlichen Ebene noch zu wenig Wissen über die Arbeit mit Minderjährigen in kinder- und jugendpsychiatrischen Settings vorhanden ist.
Die Minderjährigen haben wenige Möglichkeiten, sich aus diesem rechtlichen Spannungsfeld zu befreien. Viele befinden sich in stark geforderten Umfeldern, in denen Angehörige oft nicht über die Praktiken, rechtlichen Bedingungen oder politischen Möglichkeiten informiert sind. Das persönliche Umfeld setzt sich daher selten für Veränderungen ein. Die Kinder selbst können sich nur bedingt wehren und die Fachpersonen in den psychiatrischen Einrichtungen sind gleichzeitig Ausführende der Massnahmen.
Gesellschaftliche Verantwortung und Empfehlungen für Fachpersonen
Psychiatrische Einrichtungen tragen eine gesellschaftliche Verantwortung. Die Anwendung von Zwangsmassnahmen ist ein tiefgreifender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und muss daher nicht nur rechtlich, sondern auch ethisch reflektiert werden. Fachpersonen sollten verpflichtet sein, sich regelmässig mit den damit verbundenen Fragen auseinanderzusetzen.
Ein zentraler Aspekt ist die kontinuierliche Weiterbildung des Personals. Schulungen in Deeskalation, Kommunikation und traumapädagogischen Ansätzen können dazu beitragen, belastende Situationen frühzeitig zu entschärfen und die psychische Belastung der Betroffenen zu minimieren. Im Umgang mit Minderjährigen ist pädagogische Sensibilisierung entscheidend, um ihrem besonderen Schutzbedarf gerecht zu werden.
Institutionen sollten transparent über ihre Praktiken informieren und den Diskurs über notwendige Veränderungen fördern. Nicht zuletzt liegt auch bei den ausführenden Fachpersonen eine Verantwortung: Sie sollten Verantwortung für ihr Handeln übernehmen und das Machtkonstrukt regelmässig reflektieren.
Gastbeiträge in diesem Akzent
Um das Thema Zwangsmassnahmen und fürsorgerische Unterbringung aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu beleuchten, veröffentlichen wir in diesem Akzent ausgewählte, fundierte Gastbeiträge.
Dazu gehören Beiträge von:
- Fachpersonen aus der Praxis,
- betroffenen Personen,
- Forschenden,
- Expertinnen und Experten aus der Psychiatrie.
Damit machen die Komplexität des Themas sichtbar. Die Vielfalt an Gastbeiträgen wird fortlaufend ergänzt.