13.01.2025
Fürsorgerische Unterbringungen und Zwangsmassnahmen
Seit unserer Gründung setzen wir uns für die Rechte und Interessen betroffener Menschen ein, wobei Zwangsmassnahmen ein zentrales Thema sind. In diesem Akzent beleuchten wir die aktuelle Situation sowie bestehende Schwachstellen und Dilemmata. Wir stellen unsere Vision einer Psychiatrie ohne Zwang vor und zeigen, welche konkreten Verbesserungen heute möglich wären.
In der Schweiz sind Zwangseinweisungen, sogenannte Fürsorgerische Unterbringungen (FU), sowie Zwangsmassnahmen als letztes Mittel erlaubt. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich im Zivilgesetzbuch (ZGB) und in kantonalen Gesundheitsgesetzen, wobei die Umsetzung je nach Kanton variiert. Die FU erlaubt eine Zwangsunterbringung, aber noch keine medikamentöse Behandlung gegen den Willen der betroffenen Person. Zwangsmedikation sowie Isolation oder Fixierung dürfen nur in Notfällen (Art. 434 und 435 ZGB) angewendet werden.
Für FU und Zwangsmassnahmen gibt es in der Schweiz also rechtliche Grundlagen. Gleichzeitig hat die Schweiz die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert, die unfreiwillige Unterbringungen und Behandlungen infrage stellt und fordert, dass psychiatrische Behandlungen nur freiwillig erfolgen. Die UNO hat die Schweiz 2022 dazu aufgerufen, gesetzliche Regelungen zu überarbeiten, die unfreiwillige Freiheitsentzüge zulassen. Auch die WHO hat Leitlinien formuliert, die Wege zur Vermeidung von Zwang aufzeigen und erwarten, dass Menschen eine psychiatrische Intervention ablehnen dürfen.