Ein Fall aus unserer juristischen Beratung

28.10.2024

Negativer Vorbescheid der IV

Eine Person mit einer psychischen Beeinträchtigung erhält einen negativen Vorbescheid auf ihren Antrag für eine IV-Rente aufgrund einer psychischen Erkrankung. Trotz anhaltender Einschränkungen im Alltag stellt die IV keine Erwerbsunfähigkeit fest. Der Vorbescheid ist jedoch noch nicht endgültig: Welche Schritte können jetzt eingeleitet werden, um die Ansprüche doch noch geltend zu machen?

Der Fall:

Durch meine psychische Erkrankung bin ich seit längerer Zeit im Alltag stark eingeschränkt. Deshalb habe ich bei der Invalidenversicherung (IV) eine Rente beantragt. Nun habe ich einen negativen Vorbescheid erhalten. Man teilte mir mit, dass bei mir keine Erwerbsunfähigkeit vorliege und dass mir somit keine IV-Rente zugesprochen werden könne. Was kann ich dagegen tun?

Einordnung durch unsere Beratung:

Der Vorbescheid der IV ist noch kein (definitiver) Entscheid. Bevor die Invalidenversicherung einen Entscheid fällt, muss sie der betroffenen Person das Recht zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) gewähren. Die betroffene Person hat nun 30 Tage Zeit, um die Verantwortlichen der IV davon zu überzeugen, dass die geplante Entscheidung falsch ist.

  • „Der Vorbescheid der IV ist noch kein (definitiver) Entscheid.“

Empfehlung unserer Beratung:

Konkret geht es für die betroffene Person zum jetzigen Zeitpunkt darum, Fakten und Argumente zu sammeln und einzuwenden, welche ihre Erwerbsunfähigkeit aufzeigen. In einem ersten Schritt sollte sie bei der für sie zuständigen IV-Stelle Einsicht in ihre Akten verlangen. Beim Studium der IV-Akten werden der Person möglicherweise widersprüchliche Aussagen von Ärztinnen und Ärzten oder falsche Interpretationen des Gutachtens auffallen. Möglicherweise wurden bestimmte Aussagen von ÄrztInnen bezüglich der Erwerbsunfähigkeit zu wenig klar formuliert.

Nach dem Studium der Akten sollte sie die IV auf allfällige Mängel hinweisen bzw. diejenigen Informationen hervorheben, welche im Hinblick auf ihre Erwerbsunfähigkeit relevant sind. Sollte sich der Arzt oder die Ärztin in seinem bzw. ihrem Gutachten zu wenig zum Einfluss der Erkrankung auf die Erwerbsfähigkeit geäussert haben, wäre es sinnvoll, wenn er oder sie dies nachholen oder gegebenenfalls präzisieren würde.

Nach Eingabe der Stellungnahme wird die IV die darin aufgeführten Einwände prüfen und – sofern die Sachlage spruchreif ist – definitiv durch eine Verfügung entscheiden, ob der Anspruch auf eine Rente anerkannt wird. Ein allfälliger Negativentscheid könnte dann an das kantonale Versicherungsgericht weitergezogen werden. Für diesen Fall ist die Vertretung durch einen Anwalt zu empfehlen.